Die Aufgaben und Pflichten des rechtlichen Betreuers ergeben sich im Wesentlichen aus dem Zivilrecht. Gemäß § 1821 BGB soll der rechtliche Betreuer die betreute Person in seinen Angelegenheiten rechtlich unterstützen sowie von seiner Vertretungsmacht nach § 1823 nur Gebrauch machen soweit dies erforderlich ist.
Als rechtlicher Betreuer werde ich vom Betreuungsgericht nur für diejenigen Aufgabenkreise bestellt, die der Betroffene nicht oder nur unzureichend selbst bewältigen kann. Art und Umfang der Aufgabenkreise können sehr individuell ausgestaltet werden. Hier die wichtigsten Aufgabenkreise im Überblick:
Vermögensorge,
Aufenthaltsbestimmung,
Gesundheitssorge,
Geltendmachung von Ansprüchen auf Alters- und Sozialleistungen,
Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten,
„Rechtliche Betreuung ist Rechtsfürsorge.“
Das heißt in der Praxis, dass grundsätzlich immer dann, wenn für den Betreuten andere Hilfen in Anspruch genommen werden müssen und können, diese vorrangig zu nutzen sind (z. B. bei Behörden,
Sozialdiensten, Einrichtungen und Heimen, bei Ambulanten Diensten, Versicherungen, Geldinstituten). Dazu gibt es einschlägige und eindeutige Rechtsvorschriften: u. a. in den Landesheimgesetzen,
dem SGB, den Krankenhausgesetzen der Länder und im BGB.
"Rechtliche Betreuung dient nicht der Arbeitserleichterung von Behörden und Sozialleistungsträgern, nicht der Durchsetzung ärztlicher Vorstellungen, nicht der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, nicht dem Gläubigerschutz, nicht dem Schutz der Nachbarn oder dem guten Gewissen der Familie. Rechtliche Betreuer müssen einzig Partei für ihre Betreuten ergreifen." (nach Ulrich Engelfried, Richter am Amtsgericht in Hamburg-Barmbek, 11.11.2016)
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.