Seit dem 01.07.2005 wird die Betreuungstätigkeit pauschal vergütet, wobei sich die Höhe der Vergütungspauschale aus der Qualifikation des bestellten Betreuers, der Betreuungsdauer und der Wohnform der betreuten Person (Wohnung oder Heim) errechnet.
Dies bedeutet im Vergleich zum früheren Einzelabrechnungssystem eine wesentliche Reduzierung von Zeit und Umfang der rechtlichen Betreuungstätigkeit, die nach dem Willen des Gesetzgebers nur auf die Besorgung von Rechtsgeschäften beschränkt sein muss.
zu vergütender Zeitaufwand je Monat bei mittellosen Betreuten* (§ 5 Abs. 2 i .V.m. § 7 VBVG)
Dauer der Betreuung |
Heim |
eigene Wohnung
|
1. – 3. Monat |
4,5 Std. |
7,0 Std. |
4. – 6. Monat |
3,5 Std. |
5,5 Std. |
7. – 12. Monat |
3,0 Std. |
5,0 Std. |
ab 13. Monat |
2,0 Std. |
3,5 Std. |
*erfolgt durch die Staatskasse; zur Vergütung vermögender Betreuter siehe § 5 Abs. 1 VBVG
Diese Pauschalen müssen ohne jede Ausnahme sämtlichen Zeitaufwand für die Führung der rechtlichen Betreuung abdecken. In der Pauschale sind nach wie vor alle Zeiten für Schriftverkehr, Anträge, Behördenkontakte, Rechnungslegung und Berichterstattung an das Betreuungsgericht, Telefonate, Organisation, persönliche Kontakte sowie Besprechungen und Fahrzeiten enthalten - auch zu dem Betreuten selbst. Mehr wird ausnahmslos nicht vergütet.
Endlich:
Ein entscheidender Meilenstein auf dem Weg zu einer besseren und fairen Vergütung für Berufsbetreuer ist geschafft. Der Bundesrat stimmte in seiner Sitzung am 7.6.2019 dem Gesetz zur Erhöhung der Betreuer- und Vormündervergütung zu.
Das Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22.06.2019 ist am 27.06.2019 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 23 auf Seite 866 bekannt gemacht worden.
Die seit ihrer Einführung vor 14 Jahren unverändert gebliebenen Stundensätze werden um durchschnittlich 17 Prozent erhöht. Sachverständige hatten die höhere Vergütung für Berufsbetreuer und Vormünder seit langem gefordert, um die hohe Qualität der Arbeit in der rechtlichen Betreuung zu sichern.
Während die Gehälter in vergleichbaren Berufen in den vergangenen zwölf Jahren etwa um 15 Prozent stiegen, blieb die in den §§ 4 und 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) festgelegte Pauschalvergütung der Berufsbetreuer seit Juli 2005 unverändert.
"Rechtliche Betreuung dient nicht der Arbeitserleichterung von Behörden und Sozialleistungsträgern, nicht der Durchsetzung ärztlicher Vorstellungen, nicht der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, nicht dem Gläubigerschutz, nicht dem Schutz der Nachbarn oder dem guten Gewissen der Familie. Rechtliche Betreuer müssen einzig Partei für ihre Betreuten ergreifen." (nach Ulrich Engelfried, Richter am Amtsgericht in Hamburg-Barmbek, 11.11.2016)
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.