Ende der Rechtlichen Betreuung

 

Eine rechtliche Betreuung endet spätestens mit dem Tod des Betreuten (§1870 BGB).

 

Ein rechtlicher Betreuer ist nicht für die Beerdigung oder die Regelung des Nachlasses zuständig. Das Betreueramt erlischt mit dem Tod. Daher hat der bisherige Betreuer, sobald die betreute Person tot ist, grundsätzlich keinerlei Pflichten und keine Rechte mehr. Alle Rechte und Pflichten des Betreuten stehen ab sofort dem Erben oder der Erbengemeinschaft zu. 

 

Eine rechtliche Betreuung kann unter Umständen ebenfalls per Aufhebung durch das Betreuungsgericht enden (1908d BGB). Die Aufhebung der rechtlichen Betreuung kann dabei sowohl durch den Betreuten selbst als auch durch den rechtlichen Betreuer angeregt werden. Wenn die betreute Person, ihr rechtlicher Betreuer und das Betreuungsgericht sich einig sind, kommt es in der Regel sofort zu einer Betreuungsauflösung. Wenn nicht, entscheidet abschließend das Betreuungsgericht über die eventuelle Aufhebung der rechtlichen Betreuung.

Die Betreuungsgerichte sind dazu verpflichtet, die Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung regelmäßig zu überprüfen. Übliche Überprüfungsfristen sind je nach Fall nach einem, zwei oder spätestens sieben Jahren.