Voraussetzung zur Betreuerbestellung

 

Grundsätzlich ist die Volljährigkeit der betroffenen Person Voraussetzung für die wirksame Antragstellung auf eine rechtliche Betreuung beim Betreuungsgericht. Zum einen kann der Betroffene selbst einen Antrag auf die Bestellung eines rechtlichen Betreuers stellen, zum anderen aber auch jeder Bürger. Hierzu holt sich das Betreuungsgericht in der Regel Unterstützung bei der Betreuungsbehörde welche u.a. einen Sozialbericht erstellt. Sind andere Hilfeinstitutionen nicht vorhanden, schlägt die Betreuungsbehörde eine geeignete Person als rechtlichen Betreuer vor.

 

Ein rechtlicher Betreuer darf erst bestellt werden, nachdem das Gutachten eines Sachverständigen, über die Notwendigkeit der rechtlichen Betreuung eingeholt wurde (§ 68 b Abs. 1 Satz 1 FGG). Die Voraussetzungen einer rechtlichen Betreuung regelt § 1814 Abs. 1 BGB. Hier ist definiert, wann und für wen das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer bestellen soll. 

 

Ein rechtlicher Betreuer darf nur für die jeweiligen Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die betroffene Person der rechtlichen Betreuung bedarf. Das heißt, diese Aufgaben müssen tatsächlich anfallen und eine gesetzliche Vertretung erfordern.