Grundsätzlich ist die Volljährigkeit der betroffenen Person Voraussetzung für die wirksame Antragstellung auf eine rechtliche Betreuung beim Betreuungsgericht. Zum einen kann der Betroffene selbst einen Antrag auf die Bestellung eines rechtlichen Betreuers stellen, zum anderen aber auch jeder Bürger. Hierzu holt sich das Betreuungsgericht in der Regel Unterstützung bei der Betreuungsbehörde welche u.a. einen Sozialbericht erstellt. Sind andere Hilfeinstitutionen nicht vorhanden, schlägt die Betreuungsbehörde eine geeignete Person als rechtlichen Betreuer vor.
Ein rechtlicher Betreuer darf erst bestellt werden, nachdem das Gutachten eines Sachverständigen, über die Notwendigkeit der rechtlichen Betreuung eingeholt wurde (§ 68 b Abs. 1 Satz 1 FGG). Die Voraussetzungen einer rechtlichen Betreuung regelt § 1814 Abs. 1 BGB. Hier ist definiert, wann und für wen das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer bestellen soll.
Ein rechtlicher Betreuer darf nur für die jeweiligen Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die betroffene Person der rechtlichen Betreuung bedarf. Das heißt, diese Aufgaben müssen tatsächlich anfallen und eine gesetzliche Vertretung erfordern.
"Rechtliche Betreuung dient nicht der Arbeitserleichterung von Behörden und Sozialleistungsträgern, nicht der Durchsetzung ärztlicher Vorstellungen, nicht der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, nicht dem Gläubigerschutz, nicht dem Schutz der Nachbarn oder dem guten Gewissen der Familie. Rechtliche Betreuer müssen einzig Partei für ihre Betreuten ergreifen." (nach Ulrich Engelfried, Richter am Amtsgericht in Hamburg-Barmbek, 11.11.2016)
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.